RightsStatements.org stellt gegenwärtig 12 unterschiedliche Rechtehinweise zur Verfügung, die von Kulturerbeeinrichtungen genutzt werden können, um der Allgemeinheit den Urheberrechtsschutz und Weiterverwendungs-Status digitaler Objekte aufzuzeigen. Die Rechtehinweise wurden sowohl im Hinblick auf Menschen als auch (Such-) Maschinen entwickelt und werden als Linked Data verfügbar gemacht. Jeder Rechtehinweis ist mit einem eindeutigen URI zu finden.
Die Rechtehinweise wurden speziell für die Bedürfnisse der Kulturerbeeinrichtungen und Kulturerbeplattformbetreiber entwickelt und sind nicht dazu gedacht, dass Privatpersonen damit eigene Werke lizenzieren (Wenn Sie nach einem Werkzeug suchen, um eigene Werke zu lizenzieren, sollten Sie darüber nachdenken, eine der Creative Commons Lizenzen zu verwenden).
Es gibt drei unterschiedliche Kategorien von Rechtehinweisen: Hinweise für Werke, die urheberrechtlich geschützt sind, Hinweise für Werke, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, und Hinweise für Werke, deren Urheberrechtsschutz unklar ist. Die Hinweise versorgen Nutzer mit einfach zu verstehenden Informationen über den Urheberrechtsschutz und Weiterverwendungs-Status der digitalen Objekte. Mit Ausnahme der beiden Hinweise für digitale Objekte, deren Urheberrechtsschutz unklar ist, sollten diese Hinweise erst verwendet werden, wenn der Urheberrechtsschutz des Werkes einwandfrei festgestellt wurde. Weitergehende Informationen darüber, wie die Rechtehinweise angewandt werden, finden Sie in der Dokumentation.
Die folgenden fünf Rechtehinweise sind für die Nutzung digitaler Objekte vorgesehen, die urheberrechtlich geschützt sind. Wenn Ihre Institution Rechteinhaber ist und die Weiterverwendung befördern möchte, sollten Sie darüber nachdenken, die digitalen Objekte mit einer offenen Creative Commons Lizenz zugänglich zu machen.
Dieser Rechtehinweis kann für Objekte verwendet werden, die urheberrechtlich geschützt sind. Die Benutzung des Rechtehinweises setzt voraus, dass die Institution, die das Objekt zugänglich macht, festgestellt hat, dass dieses urheberrechtlich geschützt ist, und sie entweder selbst Rechteinhaber ist, die Erlaubnis der/des Rechteinhaber(s) erhalten hat deren/dessen Werk(e) zugänglich zu machen, oder aber das Objekt berechtigterweise auf der Grundlage einer urheberrechtlichen Ausnahme- oder Schrankenbestimmung (einschließlich Fair Use) zugänglich macht.
Dieser Rechtehinweis kann nur für urheberrechtlich geschützte Objekte verwendet werden, bei denen die Institution, die diese verfügbar macht, selbst Rechteinhaber ist oder ausdrücklich von dem/den Rechteinhaber(n) ermächtigt wurde, Dritten die Nutzung dessen/derer Werk(e) zu nicht kommerziellen Zwecken ohne vorherige Rechteeinholung zu erlauben.
Dieser Rechtehinweis kann nur für urheberrechtlich geschützte Objekte verwendet werden, bei denen die Institution, die diese verfügbar macht, selbst Rechteinhaber ist oder ausdrücklich von dem/den Rechteinhaber(n) ermächtigt wurde, Dritten die Nutzung dessen/derer Werk(e) zu Bildungszwecken ohne vorherige Rechteeinholung zu erlauben.
Dieser Rechtehinweis ist für die Verwendung bei Objekten bestimmt, die urheberrechtlich geschützt sind, aber für die selbst nach einer sorgfältigen Suche kein(e) Rechteinhaber identifiziert, oder aufgefunden werden konnte(n). Dieser Rechtehinweis sollte nur benutzt werden, wenn die Institution, die beabsichtigt, das Objekt zugänglich zu machen, ziemlich sicher davon ausgeht, dass das zugrundeliegende Werk urheberrechtlich geschützt ist. Der Rechtehinweis ist nicht für die Anwendung durch Institutionen aus Europa gedacht, die Werke in Übereinstimmung mit den Vorgaben der europäischen Richtlinie zu verwaisten Werken als verwaist identifiziert haben (diese müssen stattdessen den Rechtehinweis InC-OW-EU verwenden).
Dieser Rechtehinweis ist für die Verwendung bei Objekten bestimmt, bei denen das zugrunde liegende Werk in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke als verwaistes Werk identifiziert wurde. Die Benutzung des Rechtehinweises setzt voraus, dass das dem Objekt zugrunde liegende Werk als solches von der Richtlinie erfasst wird: veröffentlichte Werke in Form von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Magazinen oder anderen Schriftwerken sowie Filmwerke und andere audiovisuelle Werke und Tonaufzeichnungen (Achtung: Fotografie und Werke der bildenden Kunst sind ausgeschlossen!). Außerdem muss die Institution, die das Objekt verfügbar macht, durch die Richtlinie begünstigt sein: öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen, Archive, Film- und Ton-Kulturerbe-Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten aus einem Mitgliedstaat der EU. Die begünstigte Institution muss das entsprechende Werk außerdem in der EU-Datenbank für Verwaiste Werke beim EUIPO eingetragen haben.
Die folgenden vier Rechtehinweise sind für Werke vorgesehen, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, aber bei denen es andere Beschränkungen außer dem Urheberrecht gibt, die eine freie Nachnutzung verhindern, oder für die Urheberrechtsfreiheit nur nach einer bestimmten Rechtsordnung festgestellt wurde. Diese Rechtehinweise sollten nur genutzt werden, wenn es nicht möglich ist, das Public Domain Mark oder die CC0 Public Domain Dedication zu verwenden.
Dieser Rechtehinweis sollte für Objekte verwendet werden, die gemeinfrei sind, aber im Hinblick auf eine freie Nachnutzung rechtlichen Beschränkungen unterliegen, die sich etwa aus dem Kulturgutschutz oder dem Schutz von traditionellen kulturellen Ausdrucksformen ergeben, sodass die Institution, die beabsichtigt, ein solches Objekt zugänglich zu machen, eine freie Nachnutzung nicht erlauben kann. Damit der Rechtehinweis eindeutig ist, sollte die Institution, die beabsichtigt, das betreffende Objekt zugänglich zu machen, einen Link mitteilen, der zu einer Seite mit Detailinformationen zu den vertraglichen Beschränkungen der Nutzung des Objekts führt.
Dieser Rechtehinweis sollte für Objekte verwendet werden, bei denen die Institution, die beabsichtigt, das Objekt zugänglich zu machen, davon ausgeht, dass dieses nach dem Recht der Vereinigten Staaten urheberrechtsfrei ist. Dieser Rechtehinweis sollte nicht für Verwaiste Werke verwendet werden (bei denen davon auszugehen ist, dass sie urheberrechtlich geschützt sind) oder für Objekte, bei denen die Institution, die beabsichtigt, das Objekt zugänglich zu machen, keine Anstrengungen unternommen hat, um den Rechtsstatus des zugrunde liegenden Werks festzustellen.
Dieser Rechtehinweis kann nur für Objekte verwendet werden, die gemeinfrei sind und bei denen die Institution, die beabsichtigt, das Objekt zugänglich zu machen, vertragliche Vereinbarungen eingegangen ist, die bestimmte Einschränkungen der Nutzung durch Dritte verlangen. Damit der Rechtehinweis eindeutig ist, sollte die Institution, die beabsichtigt das Objekt zugänglich zu machen, einen Link mitteilen, der zu einer Seite mit Detailinformationen zu den vertraglichen Einschränkungen der Nutzung des Objekts führt.
Dieser Rechtehinweis kann nur für gemeinfreie Werke verwendet werden, die in einer öffentlich-privaten Partnerschaft (PPP) digitalisiert wurden, innerhalb derer die Vertragspartner vereinbart haben, die kommerzielle Nutzung des Digitalisats durch Dritte nur mit Einschränkungen zu erlauben. Der Rechtehinweis wurde speziell für die Einbeziehung von Werken aus Digitalisierungsprojekten in Partnerschaft zwischen europäischen Bibliotheken und Google entwickelt, kann aber ebenso auf Objekte angewandt werden, die in gleichgelagerten Fällen in öffentlichen-privaten Partnerschaften entstanden sind.
Die folgenden drei Rechtehinweise sind für die Nutzung digitaler Objekte vorgesehen, bei denen der Urheberrechtsschutz nicht mit Sicherheit festgestellt wurde. Diese sollten nur verwendet werden, wenn es nicht möglich ist, einen passenderen Rechtehinweis oder eine passendere Lizenz zu verwenden.
Dieser Rechtehinweis sollte für Objekte verwendet werden, bei denen der Urheberrechtsschutz nicht abschließend festgestellt wurde, obschon die Institution, die beabsichtigt das Objekt zugänglich zu machen, mit Grund davon ausgeht, dass das zugrundeliegende Werk nicht mehr urheberrechtlich, oder durch verwandte Schutzrechte geschützt ist. Dieser Rechtehinweis sollte nicht für Verwaiste Werke verwendet werden (bei denen davon auszugehen ist, dass diese urheberrechtlich geschützt sind) oder für Objekte, bei denen die Institution, die beabsichtigt, das Objekt zugänglich zu machen, keine Anstrengungen unternommen hat, um den Rechtsstatus des zugrunde liegenden Werks festzustellen.
Dieser Rechtehinweis sollte für Objekte genutzt werden, bei denen der Urheberrechtsschutz unbekannt ist und bei denen die Institution, die beabsichtigt, das Objekt zugänglich zu machen, keine Anstrengungen unternommen hat, den Urheberrechtsschutz des zugrunde liegenden Werkes festzustellen.
Dieser Rechtehinweis sollte für Objekte genutzt werden, bei denen der Urheberrechtsschutz unbekannt ist und bei denen die Institution, die sie verfügbar macht, (erfolglose) Anstrengungen unternommen hat, den Urheberrechtsschutz des zugrunde liegenden Werks festzustellen. Typischerweise wird dieser Rechtehinweis benutzt, wenn der Institution Schlüsselinformationen fehlen, die für eine exakte Feststellung des Urheberrechtsschutz unerlässlich sind.